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Wird eine Baugenehmigung benötigt?

Wird zum Bau meines Gartenhauses eine Baugenehmigung benötigt? 

Sie möchten ein Gartenhaus auf Ihrem Anwesen aufstellen? Dann ist es gut, wenn Sie sich bereits vorher darüber informieren, ob eine Baugenehmigung nötig ist oder nicht. Es gelten natürlich die allgemeinen Regelungen des Baurechts. Aber Sie sollten auch die Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung kennen und einhalten. 

Benötigen Sie eine Baugenehmigung? 

Das ist abhängig von einigen Faktoren, wie z. B.: 

  • die Größe des Gartenhauses
  • die Beschaffenheit des Grundstückes
  • die Einrichtung des Gartenhauses 

Informationen dazu findet man in den jeweiligen Gesetzestexten bei der zuständigen Baubehörde. 

Landesbauordnung: die Größe des Gartenhauses ist wichtig

In der Landesbauordnung eines jeden Bundeslandes finden Sie konkrete Informationen zu sogenannten „verfahrensfreien Vorhaben“. Das sind Bauvorhaben, die vorab nicht genehmigt werden müssen. Dort ist festgelegt, ab welcher Größe ein Gartenhaus genehmigungspflichtig ist.

Diese Genehmigungsfreiheit gilt meistens nur für Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten. Wer sein Gartenhaus in einem Bereich bauen möchte, in dem eigentlich keine Bebauung vorgesehen ist, muss verschärfte Regeln beachten. 

Wissen Sie was der Brutto-Rauminhalt angibt?

Der Brutto-Rauminhalt definiert den Inhalt (Volumen) eines Gebäudes. Er wird auf der Grundlage der DIN 277-1 (Stand 01/2016) anhand der äußeren Begrenzungsflächen berechnet. Für die Bestimmung sind die Außenkanten der Wände, die Oberfläche der Dachbeläge (inklusive Dachgauben und Oberlichter), sowie die Unterseite des Unterbodens oder der Bodenplatte (nicht das Fundament) maßgeblich.

Die Bestimmungen der einzelnen Bundesländer:

Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO-BW, Fassung 05.03.2010)
Bauvorhaben, die im Innenbereich liegen und keine Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten haben, dürfen mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 40 Kubikmetern ohne Genehmigung gebaut werden. Im Außenbereich gilt dies für Gebäude nach denselben Kriterien und einer Innenfläche von bis zu 20 Kubikmetern (§50).

Bayerische Landesbauordnung (BayBO, Fassung 14.08.2007)
In Bayern sind Gartenhäuser von bis 75 Kubikmetern umbauten Raumes ohne Feuerungsanlagen genehmigungsfrei (Art. 63, Abs. 1). Eine Ausnahme bilden hier Bauvorhaben im Außenbereich.

Bauordnung für Berlin (BauO Bln, Fassung 29.09.2005)
In Berlin müssen Sie Gebäude ab einem Rauminhalt von 10 Kubikmetern genehmigen lassen (§62), diese dürfen jedoch keine Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten beherbergen. Bauvorhaben im Außenbereich sind stets genehmigungspflichtig.

Bremische Landesbauordnung (BbgBO, Fassung 19.05.2016)
Genehmigungsfrei sind eingeschossige Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 10 Kubikmetern. Soll ein Gartenhaus im Außenbereich errichtet werden, so ist dieses genehmigungspflichtig (§ 61).

Hamburgische Landesbauordnung (HBauO, Fassung 14.12.2005)
In Hamburg gelten eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit bis zu 30 Kubikmetern umbauten Raumes je zugehörigem Hauptgebäude als genehmigungsfrei. Das gilt jedoch nur für den Innenbereich (Anlage 2 zu §60).

Hessische Landesbauordnung (HBO, Fassung 18.02.2011)
Genehmigungsfrei sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn sie nicht mehr als 30 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt haben (Anlage 2).

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LbauO M-V, Fassung 18.04.2006)
Eingeschossige Gebäude von bis zu 10 Kubikmetern müssen Sie sich nicht vorab genehmigen lassen, sofern diese im Innenbereich liegen (§61).

Niedersächsische Landesbauordnung (NbauO, Fassung 03.04.2012)
Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie bis zu 40 Kubikmeter groß sind (Brutto-Rauminhalt). Für den Außenbereich gilt dies für Vorhaben von bis zu 20 Kubikmetern (Anhang zu § 60).

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW, Fassung 15.12.2016)
Für Gebäude mit weniger als 30 Kubikmetern Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten ist im Innenbereich keine Baugenehmigung erforderlich. Im Außenbereich gilt dies nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§65).

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LbauO, Fassung 15.06.2015)
Gebäude von bis zu 50 Kubikmetern, im Außenbereich von bis zu 10 Kubikmetern umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten unterliegen keiner Genehmigungspflicht (§62).

Landesbauordnung Saarland (LBO, Fassung 18.02.2004)
Eingeschossige Gebäude mit bis zu 10 Kubikmetern Brutto-Rauminhalt sind laut § 61 verfahrensfrei. Wer ein Gartenhaus im Außenbereich errichten möchte, muss jedoch immer eine Baugenehmigung einholen.

Sächsische Bauordnung (SächsBO, Fassung 16.12.2015)
In Sachsen sind eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Rauminhalt von bis zu 10 Kubikmetern ebenso genehmigungsfrei, ein Bauvorhaben im Außenbereich ist davon jedoch ausgenommen (§61).

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA, Fassung 10.09.2013)
Nach §60 sind eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu 10 Quadratmetern von der Genehmigungsfreiheit ausgenommen, außer im Außenbereich.

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO, Fassung 05.03.2010)
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Aborte und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen sowie untergeordnete bauliche Anlagen von bis zu 30 Kubikmetern umbauten Raumes müssen vorab nicht genehmigt werden. Im Außenbereich gilt dies für Gebäude mit bis zu 10 Kubikmetern umbauten Raumes (§69, 1).

Thüringer Bauordnung (ThürBO, Fassung 13.03.2014)
Eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche von bis zu 10 Quadratmetern gelten als verfahrensfrei, davon ausgenommen sind Gebäude im Außenbereich (§60, 1).

Wir können Ihnen auf Anfrage gerne eine PDF-Datei der Bauverordnung des jeweiligen Bundeslandes zukommen lassen. Gadero übernimmt keine Gewähr auf Vollständigkeit oder Gültigkeit der Unterlagen.

Ein Gartenhaus im Schrebergarten - benötige ich eine Baugenehmigung?

Sie möchten ein Haus in einer Kleingartenkolonie bauen? Dann sind die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes geltend. Nach §3 darf ein Gebäude mit einer Grundfläche bis zu 24 m², einschließlich einer Terrasse, ohne Baugenehmigung gebaut werden. Der Bungalow darf jedoch nicht dauerhaft bewohnt werden. Mehr Informationen dazu erhalten Sie in der Regel bei dem Vorstand des jeweiligen Kleingartenvereins.

Spielen Abstand zum Nachbarn und Höhe des Hauses auch eine Rolle?

Egal, ob Sie den Bau eines Gartenhause Haus genehmigen lassen müssen oder nicht: Beachten Sie auch grundlegende, rechtliche Aspekte, wie Abstand zum Nachbarn oder die Höhe des Hauses! Genaue Informationen dazu erhalten Sie von dem zuständigen Bauamt.

Tipp: Informieren Sie den Nachbarn schon vor dem Kauf und Bau Ihres Gartenhauses und vergewissern Sie sich, dass dieser nichts dagegen einzuwenden hat. Bedenken des Nachbarns sollte man in einem direkten, freundschaftlichen Gespräch aus den Weg räumen.

Besteht ein Bebauungsplan der Gemeinde?

Hat Ihre Stadt oder Gemeinde ein speziellen Bebauungsplan? Auch hier sollten Sie sich nach möglichen Einschränkungen informieren. Dabei sind die Bestimmungen zu den Nebenanlagen entscheidend. Dürfen diese außerhalb der überbaubaren Fläche des Grundstücks überhaupt errichtet werden? Nebenanlagen dürfen oft auch nur innerhalb bestehender Baugrenzen gebaut werden.

Baugenehmigung einreichen

Bei Fragen können Sie sich beim zuständigen Bauamt nach den geltenden Regeln erkundigen. Ein Antrag für eine Baugenehmigung muss folgende Angaben enthalten:

  • die Größe des Gartenhauses
  • die Materialien, aus denen das Haus gebaut wird
  • die Lage auf dem Grundstück: mit detaillierten Lageplan und angewiesenen Abstände und Grenzen 

Hinweis: Für die Baugenehmigung Ihres Gartenhauses sollten Sie auf jeden Fall zusätzliche Kosten einplanen, die, je nach Bundesland sowie Größe und Warenwert des Gartenhauses bei mehreren hundert Euro liegen können.

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